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Bekanntmachung

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Personal und Organisation

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 10 (Saalbek) des
Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser in Neustadt i.H.
nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
 
 
Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 19.01.2006 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 10 (Saalbek) beantragt.
 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Herstellung einer Sohlgleite in geschütteter Bauweise im Verlauf der Saalbek von Gew.-Stat. 0+204 bis 0+271 in der Gemarkung Neustadt, Flur 8, Flurstück 7/6.
 
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
 
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
 
Für das geplante Vorhaben (hier: Ausbau des Gewässers 10 des Wasser- und Boden-verbandes Neustädter Binnenwasser durch Bau einer Sohlgleite) war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
 
Eutin, 31.03.2011
Az.: 6.20.331.032
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz 
  
  
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.6775 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 04.04.2011. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).