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I. Nachtragssatzung über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

I. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren

(Kreisseniorenbeirat)

 

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Ostholstein vom 05.10.2010 die folgende I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat) erlassen:

 

§ 1

§ 4 wird wie folgt gefasst:

 

(1)    Der Kreisseniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern.

 

(2)    Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirates sowie bis zu neun Stellvertreterinnen/Stell-vertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Ortsseniorenbeiräte im Kreis Ostholstein vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden dabei in eine numerisch geordnete Liste aufgenommen. Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren gemäß § 35 Abs. 3 der Kreisordnung. Die Wahlzeit beginnt mit dem Tage der Wahl. Wird der Kreisseniorenbeirat neu gewählt, bleibt der bisherige Beirat bis zum Zusammentritt des neuen Beirates tätig.

 

(3)    Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirates müssen am Wahltag ihr 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz im Kreis Ostholstein gemeldet sein und dürfen weder dem Kreistag, noch einer Gemeindevertretung im Kreis Ostholstein angehören.

 

(4)    Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Kreisseniorenbeirat aus, so rückt ein(e) Stellvertreter(in) in der Reihenfolge der vom Kreistag beschlossenen Liste gemäß Absatz 2 als ordentliches Mitglied in den Kreisseniorenbeirat nach. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und im Verhinderungsfall ihr(e)/sein(e) Vertreter(in) stellt die Nachfolge fest und unterrichtet darüber unverzüglich den Kreis Ostholstein.

 

§ 2

 

In § 5 Abs. 2 wird das Wort „bei“ durch das Wort „in“ ersetzt. Die Worte „Vertreterin/Vertreter“ werden durch die Worte „Stellvertreterin/einen Stellvertreter“ ersetzt.

 

§ 3

§ 6 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

(5)    Die Landrätin/der Landrat oder eine/ein von ihr/ihm benannte(r) Vertreterin/Vertreter der Verwaltung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreisseniorenbeirates teilzunehmen. Auf Wunsch ist ihr/ihm das Wort zu erteilen.

 

§ 4

 

Diese I. Nachtragssatzung tritt am  01.01.2011  in Kraft.

 

Ausgefertigt:

Eutin, den 02.12.2010

                                                                       

Kreis Ostholstein

Der Landrat

gez. Reinhard Sager


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.6405 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 24.12.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).