Inhalt

Ordnungsbehörden und Polizei kontrollierten Bewachungsunternehmen

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Zu Veranstaltungen oder in Diskotheken eingesetztes Wachpersonal hat immer häufiger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit. Auch werden Meldepflichten oft nicht beachtet. Die Bezirkskriminalinspektion der Polizeidirektion Lübeck, der Fachdienst Sicherheit und Ordnung des Kreises Ostholstein sowie die zuständigen Ordnungsämter hatten kürzlich Türsteher bei Veranstaltungen und in Diskothekenbetrieben in Timmendorfer Strand, Neustadt und Fehmarn kontrolliert. Das Ergebnis sei alarmierend und erstaunlich angesichts des Berufsbildes und bestätige die Notwendigkeit weiterer gemeinsamer Aktionen bei öffentlichen Veranstaltungen, so die beteiligten Behörden. Veranstalter sollten sich daher sehr gewissenhaft von der Seriosität und Qualifikation eines Sicherheitsunternehmens und dessen Mitarbeiter überzeugen.

Insgesamt wurden 26 Personen aus sieben verschiedenen Unternehmen, die als Türsteher oder zu Streifendiensten eingesetzt waren, kontrolliert. Erhebliche waffenrechtliche Verstöße und Verstöße gegen die Bewacherverordnung konnten dabei festgestellt werden. So waren unter anderem in 19 Fällen keine oder fehlerhafte Dienstausweise vorhanden und in sieben Fällen fehlte dem Wachpersonal die Sachkunde. Zudem wurden fünf Teleskopschlagstöcke, ein Einhandmesser und ein Reizstoffsprühgerät vorgefunden, die sofort von der Polizei beschlagnahmt wurden. Weitere Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Meldepflichten sowie den Sachkundenachweisen stehen an und werden nach Auswertung zur weiteren Verfolgung an die zuständigen Behörden weitergereicht. Dies gilt auch für die festgestellten Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände.

 

Hintergrund:

Gewerbliche Bewachungsunternehmen bedürfen für die Ausübung ihres Gewerbes einer Erlaubnis nach den Vorschriften der Gewerbeordnung. Voraussetzung ist die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sowie eine fachliche Qualifikation (Unterrichtungsnachweis IHK). Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von bestimmten Bewachungsaufgaben (Türsteher, Kontrollgänge im öffentlichen Raum) nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind und über eine fachliche Qualifikation, also einen Sachkundenachweis verfügen. Darüber hinaus sind die Beschäftigten der zuständigen Behörde des Betriebssitzes vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.