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Verordnung des Kreises Ostholstein über das Landschaftsschutzgebiet »Bungsberg im Vorland«

Autor/in: Stellv. Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Der Kreis Ostholstein wird in den nächsten Tagen seine Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bungsberg im Umland“ öffentlich bekannt machen.

Der Bungsberg ist die durch die Eiszeit entstandene höchste Erhebung Schleswig-Holsteins (167 m). Aufgrund seiner Höhe wurde er von der letzten Eiszeit umflossen, daher nicht durch Gletscher abgetragen und überformt die umgebenden Flächen, das sog. Vorland. Diese Flächen sind geprägt durch besonders markante Moränenwälle, die ringförmig den Bungsberg umschließen und von mehreren in alle Himmelsrichtungen abfließenden Bächen durchschnitten werden. Je nach Fließgeschwindigkeit, Wassermenge und Gefälle wurden tiefe Kerbtäler oder breite Talsohlen mit Bachmäandern ausgebildet. Es ist eine Natur- und Kulturlandschaft von besonderer Vielfalt, Eigenart und Schönheit entstanden, deren einmaliger Charakter erhalten werden soll. Das Gebiet besitzt eine hohe Erholungseignung und eine kreisweite, sowie überregionale Bedeutung für den Naturgenuss und das Erleben einer struktur- und artenreichen Natur- und Kulturlandschaft.

„Eine Unterschutzstellung ist das Ergebnis eines aufwändigen rechtlichen Verfahrens. Wir haben alle Betroffenen, wie Verbände, Gemeinden und Eigentümer beteiligt, Gespräche geführt und von ihnen Stellungnahmen eingeholt. Das Ergebnis ist die jetzt vorliegende Verordnung, die aus meiner Sicht Vorbildcharakter hat“, so Landrat Reinhard Sager. Hiermit ist die Regelung gemeint, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anliegen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, unter Einhaltung bestimmter Abstände keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Insofern können Bauverfahren künftig vereinfacht werden, sowohl für die Verwaltung als auch für die künftige betriebliche Entwicklung. Dies ist eine neuartige und innovative Herangehensweise bei einem Landschaftsschutzgebiet.

 

Joachim Siebrecht, zuständiger Leiter des Fachdienstes Naturschutz ergänzt: „Durch die intensive Beteiligung, insbesondere auch der Landwirte und des Kreisbauernverbandes haben wir einen Interessensausgleich geschaffen, der nach meiner Kenntnis in dieser Form einmalig ist.“

Die Bungsberg-Landschaft ist durch die menschliche Nutzung, insbesondere durch die Fort- und Landwirtschaft, gestaltet und geprägt. Die so entstandene Kulturlandschaft ist ausdrücklich Teil des Schutzzweckes des Gebietes.

Im Januar 2017 wurde das Gebiet rund um den Bungsberg einstweilig sichergestellt. Im Spätsommer 2018 dann konnte ein Entwurf der Kreisverordnung öffentlich ausgelegt werden. Die Träger öffentlicher Belange, Verbände, betroffenen Gemeinden und Amtsverwaltungen sowie die Bürgerinnen und Bürger hatten nun die Gelegenheit Stellungnahmen zu der beabsichtigten Unterschutzstellung einzureichen. Hiervon wurde auch rege Gebrauch gemacht. Jede Stellungnahme wurde ausgewertet und mit dem öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung des Gebietes abgewogen. Einiges von den Anregungen und auch Kritikpunkten in den Stellungnahmen konnte in der Kreisverordnung berücksichtigt werden. So ist nun eine Kreisverordnung entstanden, die zum einen die außergewöhnliche Landschaft erhalten und langfristig schützen soll und zum anderen auch die Interessen der Betroffenen weitestgehend berücksichtigt ohne den Schutz des Gebietes zu gefährden. Unterschutzstellungen von Landschafts- und Naturschutzgebieten sind aufwändige Verfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten. In diesem Fall konnte das Verfahren innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden. Diese vergleichbaren kurzen Zeiträume können in den meisten Verfahren nicht eingehalten werden.

Hintergrund:

Gebiete, in denen ein besonderer Schutz erforderlich ist, werden durch den Landrat als Untere Naturschutzbehörde zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz). Der Bungsberg mit seinem Vorland erfüllt wegen seiner besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit diese Voraussetzungen. In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Gebietscharakter und Schutzzweck zuwiderlaufen. Bestimmte Handlungen sind hiervon ausgenommen, so z.B. die Jagdausübung und Landbewirtschaftung, aber auch die privilegierte Errichtung baulicher Anlagen in einem Umkreis von bis zu 250 Meter um bestehende Hofstellen. Andere Handlungen bedürfen einer Genehmigung oder Ausnahme. Für sonstige Vorhaben, die nicht in der Verordnung genannt sind, kann eine Befreiung beantragt werden. Wer ohne eine Ausnahme oder Befreiung gegen die Verbote der Landschaftsschutzverordnung verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- € belegt ist. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Verordnung in Kraft.