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Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Ostholstein
 

 

Aufgrund des § 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO), der §§ 22, 23, 24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit den §§ 27 und 28 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Ostholstein vom 30.03.2010 folgende Satzung erlassen:
 

 

§ 1 Gegenstand

Diese Satzung regelt
 

  1. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen        sowie
  2. die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege.
     

 

§ 2 Förderungsvoraussetzungen
 

(1)     Kindertagespflege ist eine Betreuungsform vorrangig für Kinder unter 3 Jahren.
 

(2)     Tagespflegepersonen können Leistungen nur erhalten, wenn alle Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Kindertagespflege im Sinne des SGB VIII erfüllt sind.
 

(3)     Die Kindertagespflege wird alternativ zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung für ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als erforderlich und geeignet anerkannt, wenn
 

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a)   einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b)   sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)   Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches (Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten.
 

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
 

(4)     Für ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindertagespflege als erforderlich und geeignet anerkannt, sofern ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen nicht zur Verfügung steht und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 gegeben sind.
 


§ 3 Laufende Geldleistung
 

(1)     Tagespflegepersonen erhalten für die Betreuung und Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege eine laufende Geldleistung. Diese umfasst

1.  die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.  einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung,
3.  die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie
4.  die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
 

(2)     Die laufende Geldleistung gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und 2 beträgt 3,90 € je Betreuungsstunde und Kind. Hierin enthalten sind 0,78 € je Betreuungsstunde und Kind als Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Für die notwendige Betreuung eines Kindes in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Nachtbetreuung) wird eine Pauschale pro Kind in Höhe von 10,00 € gewährt.
 

(3)     Anspruch auf Geldleistungen gemäß Absatz 2 besteht nur für tatsächlich geleistete Betreuungszeiten.
 

(4)     Die Erstattung von „Kosten für den Sachaufwand“ an die Tagespflegeperson findet nicht statt, wenn das Kind in den Räumen der Erziehungsberechtigten betreut wird.
 

(5)     Die laufende Geldleistung wird nur auf Antrag der Tagespflegeperson und der Erziehungsberechtigten gewährt. Sie wird monatlich nachträglich an die Tagespflegeperson nach Vorlage des schriftlichen Betreuungsnachweises, der von der Tagespflegeperson sowie den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen ist, ausgezahlt. Die Erstattung von Aufwendungen gemäß Absatz 1 Ziffer 3 und 4 erfolgt nur nach Vorlage entsprechender Nachweise.
 

(6)     Geldleistungen für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheitsgründe, werden nicht gewährt.
 

(7)     Solange das Kind die Tagespflegestelle nicht besuchen kann, wird nur eine anteilige Geldleistung (ohne den Sachkostenanteil nach Absatz 2) gewährt. Der Anspruch auf Fortzahlung der Geldleistung besteht längstens für 15 Kalendertage für den Zeitraum eines Jahres. Diese Regelung gilt für Kinder, die regelmäßig 5 Tage in der Woche betreut werden. Für Kinder, die regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche betreut werden, ist der Fortzahlungszeitraum gemäß Satz 2 entsprechend umzurechnen und zu kürzen.
 

 

§ 4 Kostenbeteiligung der Eltern
 

(1)     Eltern haben für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege Kostenbeiträge zu leisten. Die Einzelheiten zur Festsetzung von Kostenbeiträgen bestimmen sich nach § 90 SGB VIII.
 

(2)     Der von den Eltern für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu leistende Kostenbeitrag wird unter Berücksichtigung der Betreuungszeit wie folgt gestaffelt:
 

 

 

wöchentliche                                            in den Räumen                       im eigenen
Betreuungszeit                                        der Tagespflegeperson            Haushalt der
                                                                                                          Erziehungsberechtigten

                                                             monatlicher                            monatlicher
                                                             Kostenbeitrag                        Kostenbeitrag
 

- bis zu   5 Stunden einschließlich                  45,00 €                               36,00 €

- bis zu 10 Stunden einschließlich                  90,00 €                               72,00 €

- bis zu 15 Stunden einschließlich                135,00 €                             108,00 €

- bis zu 20 Stunden einschließlich                180,00 €                              144,00 €

- bis zu 25 Stunden einschließlich                225,00 €                              180,00 €

- bis zu 30 Stunden einschließlich                270,00 €                             216,00 €

- bis zu 35 Stunden einschließlich                315,00 €                             252,00 €

- bis zu 40 Stunden einschließlich                360,00 €                              288,00 €
 

Für längere Betreuungszeiten erhöhen sich die Kostenbeiträge entsprechend den vorstehenden Berechnungsschritten.
 

(3)     Für die Nachtbetreuung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 3 wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 € je Nacht zusätzlich zu einer möglichen Veranlagung für die Tagesbetreuung erhoben.
 

(4)     Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertagespflege aufgenommen wird. Sie endet zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet.
 

(5)     Beginnt die Kindertagespflege nach dem 15. Tag eines Monats oder endet sie vor diesem Tag, so reduziert sich der Kostenbeitrag nach Absatz 2 für diesen Monat um 50 vom Hundert.
 

(6)     Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt und ist monatlich, jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Abwesenheit des zu betreuenden Kindes bestehen. Der Kostenbeitrag darf die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kreises gegenüber der Tagespflegeperson nicht überschreiten.
 

(7)     Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zur Feststellung der zumutbaren Belastung ist § 90 Absatz 4 SGB VIII anzuwenden.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten
 

(1)   Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Eltern, die Leistungen nach dieser Satzung für ihr Kind beantragen und in Anspruch nehmen, haben nachzuweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Wird ein Antrag gestellt, den Kostenbeitrag nach § 4 ganz oder teilweise zu erlassen, so sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären und nachzuweisen.
 

(2)   Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Eltern sind verpflichtet, dem Kreis Ostholstein unverzüglich alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur Betreuung des Kindes im Rahmen der Kindertagespflege mitzuteilen. Es gelten die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I).

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
 

Eutin, den 25.04.2010
 

gez. Reinhard Sager
Landrat


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5848 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 03.05.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).