Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen

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Die Tätigkeit als Markscheider oder Markscheiderin unterliegt in Schleswig-Holstein rechtlichen Vorschriften. Als Markscheider oder Markscheiderin dürfen nur Personen tätig werden, die als solche von einem Oberbergamt oder von dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld (jetzt Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) anerkannt worden sind. Nur diese sind berechtigt, die Berufsbezeichnung » Markscheider « zu führen.

Die Anerkennung wird nur Personen erteilt, die die Markscheiderprüfung bestanden haben und ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf den Betrieb des Markscheidergewerbes nachgewiesen haben.

Die Anerkennung kann durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zurückgenommen werden.

Verfahrensablauf

  1. Stellen Sie einen Antrag für das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle
  2. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit
  3. Im Falle eines Antrags aus einem anderen Land prüft die Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 
  4. Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mithilfe eines Bescheides mit (direkte Anerkennung, Forderung einer Ausgleichsmaßnahme oder Ablehnung).
  5. Gegebenenfalls fordert die Prüfstelle Sie auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung für die Anerkennung zu absolvieren, wenn eine direkte Anerkennung nicht möglich ist.
  6. Haben Sie die  Ausgleichsmaßnahme  erfolgreich absolviert und erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.

Ansprechpunkt

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Voraussetzungen

  • Berufliche Qualifikation
  • Gesundheitliche Eignung
  • Persönliche Eignung

Erforderliche Unterlagen

In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Identitätsnachweis
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • Gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein  Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen entnehmen Sie Ihrem Bescheid.

Hinweise (Besonderheiten)

Ihnen steht die Wahl des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung als Markscheider oder Markscheiderin innerhalb der Grenzen des Landes Schleswig-Holstein frei. Sie müssen jedoch der zuständigen Stelle den Ort der Niederlassung anzeigen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.02.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein