Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
Bekanntmachung:
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau der Kremper Au (Gewässer Nr. 1) des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser bei der Hasselburger Mühle in der Gemeinde Altenkrempe nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 15.03.2006 die Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1 beantragt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau der Kremper Au von Gewässerstation 7+080 bis 7+239 durch Herstellung einer Sohlgleite, die die dort vorhandenen Stauanlagen ersetzen soll. Die Maßnahme dient der Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Kremper Au bei der Hasselburger Mühle.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.
Für das geplante Vorhaben (hier: Gewässerausbau der Kremper Au) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 03.05.2006
Az.: 6.20.311.002
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz