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Bekanntmachung

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Personal und Organisation


Kreisverordnung  
über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
Kreis Ostholstein
 
 
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20.08.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 400) und des § 55 Abs. 1 und 3 des Landesverwal-tungsgesetzes (LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:
 
 
§ 1
 
Geltungsbereich
 
Die Kreisverordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen der im Kreis Ostholstein zugelassenen Unternehmen. Der Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt.
 
 
§ 2
 
Beförderungsentgelte
 
1.      Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Geltungsbereich dieser Kreisverordnung sind Festpreise, soweit Sondervereinbarungen für den
         Gelegenheitsverkehr mit Taxen nicht Anderweitiges vorsehen. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
 
2.      Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,40 Euro. Hierin ist eine Beförderungsleistung von 0,10 Euro enthalten.
 
3.      Ferner werden für die Inanspruchnahme einer Taxe je 64,93 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet (1,54 €/km).
 
4.     Wartezeiten werden mit 0,10 Euro je 18 Sekunden, entsprechend 20 Euro pro Stunde, berechnet.
 
5.     Die Anfahrt erfolgt kostenlos, wenn die Fahrt, zur Betriebssitzgemeinde des Taxiunter-nehmens zurückführt. Der Fahrpreisanzeiger ist bei diesen Fahrten am Einstiegsort
        einzuschalten, nachdem die Taxifahrerin/der Taxifahrer die Ankunft bei der Bestellerin/ dem Besteller gemeldet hat.
 
6.     Für die Anfahrt ist ein Entgelt nach Abs. 3 zu berechnen, wenn die Fahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens zurückführt. In diesen Fällen ist der
        Fahrpreisanzeiger zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis einzuschalten.
 
7.     Für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kreisverordnung liegt, hat der/die Fahrzeugführer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen,
        dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Verein-barung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich gemäß § 2
        festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
 
8.     Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grund-sätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen,
        z.B. bei vermuteter Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes, kann die Fahrt von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
 
 
 
§ 3
 
Sondervereinbarungen
 
Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Landrates bzw. der Landrätin des Kreises Ostholstein.
 
 
 
§ 4
 
Gepäckbeförderung
 
Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schweres Gepäck und nicht der Beförde-rungspflicht unterliegende Güter, insbesondere Fahrräder, kann ein Zuschlag bis zu 1,00 Euro je Einheit, jedoch für maximal 5 Einheiten, erhoben werden.
 
 
 
§ 5
 
Sonderausstattung
 
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe, z. B. bei Hochzeits- oder Bestattungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.
 
 
 
§ 6
 
Zurückweisung einer Taxe
 
Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller bzw. die Bestellerin zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt nach den §§ 2 und 5 dieser Verordnung. Es beträgt jedoch mindestens 3,00 Euro.
 
 
 
§ 7
 
Betriebsstörung
 
Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Entgelt zu entrichten.
 
Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Taxifahrers bzw. der Taxifahrerin unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.
 
 
§ 8
 
Mitführen des Taxitarifes
 
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
 
 
§ 9
 
Ordnungswidrigkeiten
 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund § 61 Abs. 1 Nr. 3 c und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
 
 
§ 10
 
Inkrafttreten
 
Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt am 01.05.2011 in Kraft.
 
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Ostholstein vom 11.12.2008 außer Kraft.
 
 
Eutin, den 06.04.2011                                                                Kreis Ostholstein
                                                                                                       Der Landrat
                                                                                            Fachdienst Straßenverkehr
                                                                                                   Reinhard Sager

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.6803 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 12.04.2011. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).