Kreisverordnung übr Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Ostholstein
Amtliche Bekanntmachung
Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Ostholstein
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) in Verbindung mit Ziff. 3.1.5 der Anlage (Zuständigkeitsverzeichnis) zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung (GewO-ZustVO) vom 19.1.1988 (GVOBl. 1988, S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. 2005 S. 487) und § 55 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2007( GVOBl. 2007, S. 234) wird verordnet:
§ 1
Im Kreis Ostholstein dürfen auf Wochenmärkten über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmten Warenarten hinaus ausgenommen gebrauchte Waren folgende Waren des täglichen Lebens feilgeboten werden:
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs,
Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren),
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe,
Reinigungs- und Putzmittel,
Kurzwaren,
Toilettenartikel einfacher Art,
Blumenpflegemittel, Blumenarrangements, künstliche und getrocknete Blumen,
Grabgestecke, Kränze,
Kleingartenbedarf einfacher Art,
Modeschmuck,
Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel,
Kleintextilien,
Schuhe, Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe,
Kleinspielsachen,
Kleinlederwaren.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 GewO oder nach dieser Verordnung zugelassene Waren feilhält (§ 146 Abs. 2 Nr.5 GewO). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15.Juni 2008 für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.
Eutin, den 19.05.2008
Kreis Ostholstein
- Der Landrat -
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
gez. Reinhard Sager
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4307 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 21.05.08. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).