Inhalt

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung



Richtlinien

zur Förderung der Jugendarbeit durch den
Kreis Ostholstein

Der Kreis Ostholstein fördert nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfe vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG –) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. SH 1992, S. 158) in Verbindung mit den erlassenen Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen Maßnahmen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendarbeit.

Inhaltsübersicht
1. Zuwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmaterial
2. Jugendfreizeiten und Studienfahrten
3. Jugendferienwerk
4. Internationale Begegnungen
5. Ausbildung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit
6. Zuwendungen zu den Personalkosten in der Jugendarbeit
7. Zuwendungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit
8. Förderung von innovativen Projekten in der Jugendarbeit
9. Förderung von Baumaßnahmen an Jugendeinrichtungen
10. Schlussbestimmungen


1. Zuwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmaterial
1.1 Zur Beschaffung von Arbeitsmaterialien können Träger der freien Jugendhilfe Zuschüsse erhalten.
1.2 Es werden Materialien für die kulturelle, politische und außerschulische
Jugendarbeit sowie für Sportgeräte aus Kreismitteln gefördert.
1.3 Der Zuschuss kann grundsätzlich bis zur Höhe von 1/3 der
Gesamtbeschaffungskosten festgesetzt werden. Der Eigenanteil des
Antragstellers muss die Höhe des Kreiszuschusses erreichen.
1.4 Die Förderung aus Kreismitteln wird auf 25,00 Euro, jedoch höchstens
auf 1.025,00 Euro je Jugendgruppe und Haushaltsjahr festgesetzt.
1.5 Vom Fachdienst Soziale Dienste können Gegenstände beschafft werden,
die zu besonderen Anlässen übergeben werden.

2. Jugendfreizeiten und Studienfahrten
2.1 Den Trägern der Jugendhilfe im Kreis Ostholstein werden zur
Durchführung von Jugendfreizeiten und Studienfahrten Zuwendungen
gewährt. Die Höhe pro Tag und Teilnehmer/in wird vom
Jugendhilfeausschuss festgesetzt.
2.2 Eine Förderung setzt voraus, dass
a) die Freizeiten und Studienfahrten mindestens 3 Tage dauern,
b) grundsätzlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen und
c) grundsätzlich mindestens 7 Mitglieder unter 27 Jahren an den
Freizeiten und Studienfahrten teilnehmen.
2.3 Für einzelne Jugendliche können die gleichen Förderungsbeträge gewährt
werden, wenn sie an Maßnahmen von Organisationen teilnehmen, die
öffentlich anerkannt sind und außerhalb des Kreises ihren Sitz haben.
2.4 Nehmen Jugendliche aus angrenzenden Kreisen oder der Stadt Lübeck an
Maßnahmen von Trägern teil, die im Kreis Ostholstein ihren Sitz haben,
können die gleichen Zuwendungen gewährt werden.

3. Jugendferienwerk
3.1 Der Kreis Ostholstein fördert ein Jugendferienwerk und gewährt für diesen
Zweck Zuwendungen für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, an denen Kinder und Jugendliche
aus finanziell leistungsschwachen Familien teilnehmen.
3.2 Die Zuwendungen des Kreises Ostholstein werden im Verbund mit den Zuwendungen des Landes für Ferien- und Freizeitmaßnahmen von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage der Ferienwerksrichtlinie des Landes gewährt.
3.3 Zu den finanziell leistungsschwachen Familien im Sinne von Ziffer 3.1 gehören grundsätzlich Familien, die
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, III, oder XII bzw.
- Wohngeld oder
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
erhalten.
3.4 Die Höhe der Zuwendung pro Tag und Teilnehmer/in wird vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt.

4. Internationale Begegnungen
4.1 Internationale Jugendbegegnungen werden vom Kreis Ostholstein sowie von Trägern der Jugendhilfe veranstaltet. Insbesondere sollen die Kontakte zu den ausländischen Partnern des Kreises Ostholstein durch internationale Begegnungen und Austausch gefördert werden.
4.2 Internationale Jugendbegegnungen können vom Kreis Ostholstein bezuschusst werden. Die Höhe der Zuwendungen pro Tag und Teilnehmer/in (An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Tag) werden vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt.
4.3 Eine Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass
- die Teilnehmer/innen in der Regel der Altersgruppe von über 14 und unter 27 Jahren angehören,
- mindestens 7 Mitglieder der vorgenannten Altersgruppe an der Begegnung teilnehmen,
- die Mindestdauer einer Begegnung grundsätzlich 7 Tage beträgt,
- die Maßnahmen vor- und nachbereitet werden,
- gemeinsam das aufgestellte Programm durchgeführt wird,
- Kontakte mit Gegenbesuchen entwickelt werden.
4.4 Für Begegnungen im Kreisgebiet erhalten nur die ausländischen Gäste und für Begegnungen im Ausland nur die deutschen Teilnehmer/innen Zuwendungen.
4.5 Ziffer 2.3 und 2.4 gelten für internationale Begegnungen entsprechend.

5. Ausbildung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit
5.1 Für die Aus- und Fortbildung mit allgemeiner pädagogischer Zielsetzung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit werden Träger der Jugendhilfe Zuwendungen gewährt.
5.2 Gefördert werden ein- oder mehrtägige Maßnahmen mit mindestens 4 Unterrichtsstunden täglich.
5.3 Ziffer 2.3 und 2.4 gelten für Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit entsprechend.
5.4 Die Höhe der Zuwendungen pro Tag und Teilnehmer/in wird vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt.

6. Zuwendungen zu den Personalkosten in der Jugendarbeit
6.1 Den Trägern der Jugendhilfe können für die Beschäftigung von Personal in der Jugendarbeit Zuwendungen gewährt werden.
6.2 Pro Stadt/Gemeinde kann ein/e hauptamtliche/r Kinder- und Jugendberater/in mit bis zu 765,00 Euro monatlich gefördert werden.
6.3 Als Kinder- und Jugendberater/innen sollen in der Regel nur Personen mit einer abgeschlossenen sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Ausbildung anerkannt werden, deren Einsatz sich auf das jeweilige Gemeinwesen erstreckt.
6.4 Andere pädagogische Fachkräfte (in der Regel Erzieher/innen, Lehrer/innen und Anerkennungspraktikanten/innen) von Trägern der Jugendhilfe können Zuwendungen bis zu 1/3 der Brutto-Personalkosten, höchstens 510,00 Euro monatlich erhalten.
6.5 Zur Erprobung neuer Inhalte, Formen und Methoden in der Jugendarbeit können Personalkostenzuschüsse über die Ziffer 6.2 und Ziffer 6.4 hinaus gewährt werden.
6.6 Nebenamtliche Kräfte, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Honorarkräfte sind von einer Förderung ausgenommen.
6.7 Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt eine Anteilsförderung.
6.8 Über eine Förderung entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nachträglich zum 1. März des auf den Förderungszeitraum folgenden Jahres gezahlt.

7. Zuwendungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit
7.1 Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit sind Personen, die Inhaber/in einer
gültigen Jugendleiter/innen-Card („Juleica“) sind und bei einem Träger der
Jugendhilfe als Jugendgruppenleiter/in ehrenamtlich aktiv tätig sind.
7.2 Der Kreisanteil für die Aufwandsentschädigung beträgt 50,00 Euro jährlich.
7.3 Voraussetzung für die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist,
- der Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme für Jugendgruppenleiter/innen innerhalb von zwei Jahren, die vom Fachdienst Soziale Dienste anerkannt werden muss,
- dass sowohl der Träger der Jugendhilfe als auch die Gemeinde dem/der Jugendgruppenleiter/in einen Anteil von 50,00 Euro jährlich zahlen.
7.4 Bei gemeindeübergreifenden oder kreisweiten Trägern der Jugendhilfe er-
folgt eine Aufstockung des Kreisanteils an der jährlichen Aufwandsent-
schädigung auf 100,00 Euro.
7.5 Die Auszahlung erfolgt zum 01. März eines jeden Jahres für das vergangene Jahr.

8. Förderung von innovativen Projekten in der Jugendarbeit
8.1 Eine Förderung erfolgt für Veranstaltungen, Projekte sowie sonstige
Maßnahmen, die der Fortentwicklung der Jugendarbeit im Kreis Ostholstein
dienen.
8.2 Vorrangig werden Maßnahmen gefördert, um soziale und infrastrukturelle
Benachteiligungen auszugleichen.
8.3 Vor Beginn der Maßnahme sind die Konzeption und der Finanzierungsplan
mit dem Fachdienst Soziale Dienste abzustimmen.
8.4 Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten
betragen und wird im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

9. Förderung von Baumaßnahmen an Jugendeinrichtungen
9.1 Zur Sanierung und zur Modernisierung von Einrichtungen der Jugendarbeit im Kreis Ostholstein werden im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel Trägern der Jugendhilfe Zuwendungen gewährt.
Der Neu- bzw. Ausbau von Jugendeinrichtungen wird bis auf weiteres nicht gefördert. In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Förderung erfolgen.
9.2 Der Bedarf und die Notwendigkeit der Förderung einer Maßnahme ist vom Träger nachzuweisen.
9.3 Die Förderung aus Kreismitteln nach diesen Richtlinien richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Trägers.
9.4 Die Zuwendungen betragen grundsätzlich 20 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens 15.000,00 Euro je Maßnahme.
Die Förderung aus Kreismitteln setzt einen Mindestaufwand von 5.000,00 Euro voraus.
9.5 Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wird durch fachtechnische Prüfungen der Bauverwaltung ermittelt.
Hierbei wird insbesondere darauf geachtet, dass Sanierungen nicht aufgrund von verschlepptem Unterhaltungsaufwand entstanden sind.
Nach Baubeginn ist eine nachträgliche Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten in der Regel nicht möglich.
9.6 Nachfolgende Teilleistungen werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt:
- Grunderwerb einschl. damit verbundener Nebenkosten (Notar/in, Amtsgerichtsgebühren etc.)
- Erschließungsaufwand nach dem Baugesetzbuch, z.B. Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Fernwärme o.ä.
- Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, laufende Unterhaltung und Instandhaltung
- Parkplätze, Verkehrswege, Wohnungen
- Finanzierungskosten, Einweihung, Richtfest u.ä.
9.7 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der Vorhaben ist Voraussetzung für die Bewilligung von Kreismitteln. Fehlende Haushaltsmittel des Kreises stehen einem vorzeitigen Baubeginn nicht entgegen, sofern das fachtechnische Prüfgutachten vorliegt. Eine spätere Förderung durch den Kreis wird dadurch nicht ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Kreismitteln lässt sich aus der Einwilligung zum Baubeginn nicht herleiten.
Der Zuwendungsempfänger hat die Folgekosten sicherzustellen. Zuwendungen werden nicht für Vorhaben bewilligt, die ohne Einwilligung des Kreises begonnen wurden.
9.8 Auflagen und Bedingungen, Zweckbindung sowie Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten usw. werden im Bewilligungsbescheid festgelegt.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Zuwendungen nach den vorstehenden Richtlinien werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Eine Mehrfachförderung aus Kreismitteln ist ausgeschlossen.
10.2 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Januar 2010 in Kraft.
10.3 Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Kreis Ostholstein vom 07.11.2001 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
10.4 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 die vorstehenden
Richtlinien beschlossen.



Eutin, den 08.12.2009

KREIS OSTHOLSTEIN
Der Landrat

Reinhard Sager
Landrat





Förderungssätze der Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit durch den Kreis Ostholstein

Stand: 01. Januar 2010

Zu Ziffer 2:
Jugendfreizeiten/ Studienfahrten                                                   2,05 Euro
Zu Ziffer 3:
Maximal pro Tag und Teilnehmer/in                                             12,00 Euro
Zu Ziffer 4:
Internationale Begegnungen                                                          2,55 Euro
Die Förderung von Begegnungen mit der Storstrøm
Amtskommune erfolgt, wenn die Maßnahme mindestens
zwei Tage dauert. Für Begegnungen mit den Partnern der
Isle of Wight und der Provinz Mikkeli werden zusätzliche
Fahrkostenzuwendungen pro Teilnehmer/in in Höhe von               15,35 Euro
gewährt.  
Zu Ziffer 5:
Eintägige Maßnahmen                                                               2,80 Euro
Mehrtägige Maßnahmen mit
Übernachtungs- und Verpflegungskosten                                     5,35 Euro



Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 08.12.2009 festgestellt, dass sein Beschluss vom 09.12.2003 unverändert fortgilt. Danach werden auch weiterhin keine Leistungen nach den Ziffern 1, 2, 4, 6 und 9 der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Kreis Ostholstein erbracht, da die Haushaltslage dies unverändert fordert. 


 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5607 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 18.01.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).