Inhalt

Bekanntmachung

Autor/in: FD Boden- und Gewässerschutz
Quelle: FD Boden- und Gewässerschutz

S a t z u n g  

des Bearbeitungsgebietsverbandes Wagrien-Fehmarn   

P r ä a m b e l
 
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. 1 S. 405) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und dem Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz - LWVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:
 
 
PRÄAMBEL
 
Ziel und Zweck des Bearbeitungsgebietsverbandes Wagrien-Fehmarn ist die verbandsübergreifende Zusammenarbeit und Interessenvertretung bei der nationalen Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserschutzrahmenrichtlinie. Der Verband ist darüber hinaus offen für weitere Aufgaben, deren Bearbeitung verbandsübergreifend sinnvoll ist. Über eine Aufgaben- und Kompetenzänderung beschließt die Verbandsversammlung. Die Eigenständigkeit der Wasser- und Bodenverbände wird durch die Mitgliedschaft im Bearbeitungsgebietsverband Wagrien-Fehmarn nicht beeinträchtigt.
 
 
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint. 

I.  Abschnitt
 
    Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe - Unternehmen 
 
§ 1
 
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(§§ 3 und 6 WVG) 
   
(1)
Der Verband führt den Namen Bearbeitungsgebietsverband Wagrien-Fehmarn. Er hat seinen Sitz in 23758 Oldenburg/Holstein, Heiligenhafener Chaussee 35a. 
   
(2)
Der Verband ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 WVG.
 
(3)
Der Verband umfasst das Gebiet seiner Mitglieder gemäß § 3 dieser Satzung, das auf das Bearbeitungsgebiet Nr. 28 zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie entfällt.
 
(4)
Die Geschäftsführung wird durch den Gewässer- und Landschaftsverband  Wagrien-Fehmarn erfüllt. Näheres regelt ein zu befristender öffentlich-rechtlicher Vertrag.
 
(5)
Der Verband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Bearbeitungsgebietsverband Wagrien-Fehmarn.
 
 

§ 2
 
Aufgabe
(zu § 2, 6 WVG, § 2 LWVG)
 
Aufgaben des Verbandes ist die Förderung der Umsetzung der EU – Wasserrahmen-richtlinie und der EU-Hochwasserrahmenrichtlinie. Dies erfolgt insbesondere durch:
 
1 . fachliche Unterstützung der Mitglieder,
2.  Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen für die Mitglieder,
3.  Koordinierung der auf dem Gebiet der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen,
4.  Einbringen der Interessen und Beschlüsse der Verbandsversammlung in die im Bearbei-
     tungsgebiet eingerichtete Arbeitsgruppe.
5. Mitwirkung bei der Aufstellung der Bestandspläne,
6. Mitwirkung bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne. 
 

§ 3
 
Mitglieder
(zu §§ 4, 6, und 22  WVG)
 
(1)
Mitglieder des Verbandes sind:
 
1.    Wasser- und Bodenverband Oldenburg
2.    Wasser- und Bodenverband Fehmarn-Nord-Ost
3.    Wasser- und Bodenverband Neukirchen
4.    Wasser- und Bodenverband Petersdorf a.F.
5.    Wasser- und Bodenverband Heringsdorf
6.    Wasser- und Bodenverband Großenbrode
7.    Wasser- und Bodenverband Avendorf a.F.
8.    Wasser- und Bodenverband Sulsdorf a.F.
9.    Wasser- und Bodenverband Teschendorf a.F.
10.  Wasser- und Bodenverband Cismar
11.  Wasser- und Bodenverband Bliesdorf
12.  Deich- und Entwässerungsverband Klosterseeniederung
13.  Deich- und Landschaftsverband Püttsee-Kopendorf-Bojendorf
14.  Wasser- und Bodenverband Großer Warder
15.  Stadt Heiligenhafen
16.  Stadt Burg a.F.
 
(2)
Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich. 
 

§ 4
 
Verhältnis des Verbandes zu seinen Mitgliedern
 
Die vom Verband im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 abgegebenen Erklärungen sind für seine Mitglieder verbindlich.
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen aus dem entwickelten Maßnahmenprogramm liegt bei den Mitgliedern. 
 

§ 5
 
Unternehmen, Plan
(zu §§ 5 und 6  WVG)
 
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 hat der Verband nach Beschlußfassung seiner Gremien die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. 
  

§ 6
 
Verbandsschau
(zu §§ 44,45 WVG)
 
Eine Verbandsschau findet nicht statt. 
 

II. Abschnitt 
  
 Verfassung 

§ 7
 
Organe des Verbandes
(zu §§ 6 und 46 ff WVG)
 
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand. 
 

§ 8
 
Aufgaben der Verbandsversammlung
(zu § 47 WVG)
 
Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
 
1.    Wahl und Abberufung des Vorstandes,
 
2.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik,
 
3.    Beschlussfassung über die Umgestaltung (Verbandserweiterung, Flächenumgliederungen) und die Auflösung des Verbandes,
 
4.    Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Nachtragshaushaltspläne,
 
5.    Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziff. 4 genannten Haushaltspläne,
 
6.    Entlastung des Vorstandes,
 
7.    Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung.,
 
8.    Beschlussfassung über die im Bearbeitungsgebiet durch die Wasserrahmenrichtlinie
      erforderlichen Maßnahmen,
 
9.    Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem
      Verband,
 
10.  Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
 
11.  Festsetzung der Grundsätze für Geld- und Sachbeiträge,
 
12.  Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 25 a) und c) WVG (Erweiterung/Aufhebung der Mitgliedschaft),
 
13.  Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Verbandes. 
 

§ 9
 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(zu § 46 WVG)
 
(1)
Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 entsandten Vertreter.
 
(2)
Die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung richtet sich nach der Größe der von ihnen vertretenden Flächen. Es entfallen auf Mitglieder mit einer Verbandsfläche je angefangener 5.000 ha 1 Vertreter. 
 

§10
 
Sitzungen der Verbandsversammlung
(zu § 48 WVG)
 
(1)
 Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein. Im Bedarfsfalle können weitere Personen hinzugezogen werden.
 
(2)
In jedem Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Der Verbandsvorsteher hat zu weiteren Sitzungen schriftlich zu laden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
 
(3)
Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter leiten die Sitzung der Verbandsversammlungen. Der Vertreter des geschäftsführenden Verbandes nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
 
(4)
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. 
   

§ 11
 
Beschließen in der Verbandsversammlung
(zu § 48 WVG)
 
(1)
Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter. Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
(2)
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertreter anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei erneuter  Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmen, die die Erschienenen vertreten, beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Vertreter der Verbandsversammlung zustimmen.
 
(3)
Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher, und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen zu versenden und in der darauf folgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.   
 

§ 12
 
Zusammensetzung des Vorstandes
(zu §§ 6, 52 WVG)
 
(1)
Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und vier weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung „Verbandsvorsteher“..
 
(2)
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung, die von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Nr. 7 dieser Satzung zu beschließen ist.
 
(3)
Eine Stellvertretung findet nicht statt. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. 
 

§ 13
 
Wahl des Vorstandes
(zu §§ 52, 53 WVG)
 
(1)   
Die Verbandsversammlung wählt aus den eigenen Reihen fünf Vorstandsmitglieder.
Vorschlagsberechtigt für die einzelnen Sitze sind:
a)    die Städte als Mitglieder für einen Sitz,
b)    die Mitgliedsverbände mit Verbandsgebiet auf der Insel Fehmarn für einen Sitz,
c)    die Mitgliedsverbände Neukirchen und Heringsdorf für einen Sitz und
d)    die übrigen Mitglieder für zwei Sitze.
Im Anschluss daran wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsteher sowie den stellvertretenden Verbandsvorsteher aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder.
 
(2)
Die Verbandsversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grunde mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
 
(3)
Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Verbandsversammlung, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
 
(4)
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
 

§ 14
 
Amtszeit des Vorstandes
(zu § 53 WVG)
 
(1)
Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von jeweils 6 Jahren gewählt. Die erste Amtszeit endet jedoch am 31.12. 2014, danach alle sechs Jahre.
 
(2)
Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so soll für den Rest der Amtszeit Ersatz gewählt werden.
 
(3)
Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt. 
 

§ 15
 
Aufgaben des Vorstandes
(zu § 24 Abs. 2,§ 25 Abs. 1 u. §§ 44, 45, 54 WVG)
 
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er hat insbesondere die Aufgaben:
 
-     Entscheidungen über Anträge gem. § 23 WVG (Aufnahme als Verbandsmitglied)
      und § 24 WVG (Aufhebung der Mitgliedschaft),
 
-     Abgabe einer Stellungnahme gem. § 25 Abs.1 b WVG,
 
-     Aufstellung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und eventueller Nachträge,
 
-     Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen des
      Haushaltsplans,
 
-     Aufstellung der Jahresrechnung,
 
-     Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren sowie über Widersprüche gegen
      Beitragsbescheide,
 
-     Beschlussfassung über Verträge mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
 
-     Ermittlung und Festsetzung der Beiträge im Einzelfall, 
 

§ 16
 
Sitzungen des Vorstandes
(zu § 56 WVG)
 
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen. Der Vertreter des geschäftsführenden Verbandes nimmt beratend an den Sitzungen teil; ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
 
(2)   
In jedem Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. 
 

§ 17
 
Beschließen im Vorstand
(zu § 56 WVG)
 
(1)
Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
 
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
 
(3)
Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
 
(4)
Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse (Umlaufverfahren) sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
 
(5)
Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Verbandsvorsteher, und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen zu versenden und in der darauf folgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.  Ein Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden. 
 

§ 18
 
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(zu § 55 WVG)
 
(1)
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
 
(2)
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen. Dies gilt nicht  für Geschäfte der laufenden Verwaltung. In Angelegenheiten des Verbandsvorstehers und/oder seiner Stellvertreter tritt an die Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.
 
(3)
Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem Verband abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird. 
 

§ 19
 
Geschäfte des Verbandsvorstehers und des Vorstandes
(zu § 54 WVG)
 
 
(1)
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse aus.
 
(2)
Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.
 
(3)
Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis dient ihm die Bestätigung der Vertretungsvollmacht durch die Aufsichtsbehörde. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet wird, unterzeichnet der Verbandsvorsteher im Namen des Vorstandes.
Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie obliegen dem Verbandsvorsteher bis zu einem Wert von 5.000 €uro. 
  

§ 20
 
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekosten der Mitglieder der Verbandsgremien
(zu § 52 WVG)
 
(1)
Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.
 
(2)
Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reise- kosten nach Maßgabe der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Regelung nach § 8 Nr. 7 dieser Satzung. 
 

§ 21
 
Verschwiegenheitspflicht
(zu § 27 WVG)
 
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, die Vertreter des geschäftsführenden Verbandes nach § 27 sowie beauftragte Personen des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 

 
§ 22
 
Datenverarbeitung
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
  
(1)
Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
1. Vor- und Familienname
2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
3. Grundstücksbezogene Daten
4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
5. Bankverbindungen
 
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:
 
1. Katasterämter- Buchwerk
2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei, Wasserverbräuche
3. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
4 .Zweckverbände – Verbrauchsdaten Wasser
5. Finanzämter – Einheitswerte Grundstücke
6. untere Naturschutzbehörden –
 
(2)
Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
 
(3)
Die Betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten
Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den
Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den
Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen
auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von
Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und
Bodenverband bleibt verantwortlich. 
  
 
III. Abschnitt
 
    Haushalt, Beiträge 
 

§ 23
 
Haushalt, Jahresrechnung
(zu §§ 65 WVG und §§ 6 ff LWVG
 
(1)
Der Verband führt seinen Haushalt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verbandsversammlung beschließt jährlich eine Haushaltssatzung auf der Grundlage eines Haushaltsplans.
 
(2)
Die vom Landesverband der Wasser- und Bodenverbände gern. § 17 LWVG geprüfte Jahresrechnung ist von der Verbandsversammlung zu beschließen. Sie bildet die Grundlage für die Entlastungsentscheidung.
 
(3)
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes, die nicht Mitgliedsbeiträge sind, sind wie diese zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
 
(4)
Der Verband bedarf keiner Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Kassenkrediten bis zur Höhe von 20.000 €uro. 
 

§ 24
 
Beiträge
(zu §§ 28 ff WVG)
 
(1)
Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben" seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
 
(2)
Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).
 
(3)
Die Beiträge verteilen sich anteilig nach dem Flächenmaßstab auf die Mitglieder. 
 

§ 25
 
Hebung der Beiträge
(zu § 31 WVG)
 
Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Bescheid. 


§ 26
 
Vorausleistung auf Verbandsbeiträge
(zu § 32 WVG)
 
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge. 
   
 

IV. Abschnitt
 
      Schlussbestimmungen
 

§ 27
 
Bekanntmachungen
(zu §§ 58 u. 67 WVG, § 22 AGWVG)
 
 
Bekanntmachungen des Verbandes sind unter der Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Bekanntgemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten – Teil: Ostholstein Nord – 
 

§ 28
 
Änderung der Satzung
(zu §§ 58,59 und 67 WVG, § 22 AGVVVVG)
 
 
Änderungen dieser Satzung werden von der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Vertreter, bei einer Änderung der Verbandsaufgaben mit zwei Dritteln der anwesenden Vertreter beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 
 

§ 29
 
Zustimmung zu Geschäften
(WVG § 75)
 
Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
 
1.    zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2.    zur Aufnahme von Darlehen, die über 20.000 €uro hinausgehen,
3.    zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
4.    zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarungen von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. 
 

§ 30
 
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.2002 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28.12.2004 außer Kraft. 



Beschlossen durch die Verbandsversammlung am 24.02.2012:
 
gez. Johannes Detlef      (L. S.)
BGV Wagrien-Fehmarn
Verbandsvorsteher Johannes Detlef

  
 
Genehmigt am:
 
Eutin, den 12.03.2012
 
Im Auftrage: gez. Helga Landschoof 
(L. S.)
Der Landrat des Kreises Ostholstein
als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände

 
 
Ausgefertigt am:  20.03.2012
 
 
gez. Johannes Detlef
(L. S.) 
BGV Wagrien-Fehmarn
Verbandsvorsteher Johannes Detlef 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.7810 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 27.03.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).