Inhalt

Bekanntmachung

Autor/in: FD 5.10 Materielle und rechtliche Jugendhilfe
Quelle: FD 5.10 Materielle und rechtliche Jugendhilfe


Satzung zur Ermäßigung oder Übernahme des Teilnahmebeitrages oder der Gebühren für die Förderung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Kreis Ostholstein
 
 
 
Aufgrund des § 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO), der §§ 22,  24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit den § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Ostholstein vom 19.06.2012 folgende Satzung erlassen:
 
 
 
§ 1 Gegenstand
 
1.    Diese Satzung regelt die Ermäßigung oder die Übernahme des Teilnahmebeitrages oder der Gebühren (Elternbeitrag), die Eltern für die Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufzuwenden haben.
 
2.    Die Ermäßigung oder Übernahme von Elternbeiträgen für Angebote von Trägern einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 4 KiTaG sowie für Angebote der Schulen ist nach dieser Satzung ausgeschlossen.
 
3.    Die Ermäßigung oder Übernahme von Elternbeiträgen erfolgt nur für die Förderung in Kindertageseinrichtungen, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt wurde.
 
 
 
§ 2 Förderungsvoraussetzungen / Förderungsverfahren
 
1.    Den Trägern von Kindertageseinrichtungen werden Einnahmeausfälle erstattet, die durch ermäßigte Elternbeiträge für Familien mit geringem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen entstehen.
 
2.    Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben zu gewährleisten, dass die Summe der Elternbeiträge 60% der Personalkosten für pädagogisches Fachpersonal der Kindertageseinrichtung nicht überschreiten.
 
3.    Eine Ermäßigung oder Übernahme des Elternbeitrages wird frühestens ab Beginn des Monats des Antragseingangs beim Kreis Ostholstein, Der Landrat, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin gewährt. Die Entscheidung über den Antrag wird, mit Einverständnis des Antragstellers, auch dem Träger der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Der Kreis Ostholstein erstattet dem Träger der Kindertageseinrichtung Teile des Elternbeitrages oder den Elternbeitrag auf der Grundlage der schriftlichen Entscheidung über den gestellten Antrag.
 
4.    Um über den Antrag auf Ermäßigung oder Übernahme des Elternbeitrages entscheiden zu können, werden das Familieneinkommen des Antragstellers und eine Einkommensgrenze festgestellt. Für diese Feststellung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) –Sozialhilfe - entsprechend.
 
Abweichend von § 85 Abs. 2 Ziffer 1 SGB XII wird der Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII auf 83 vom Hundert des Wertes vermindert.
 
Leistungen zur Kinderbetreuung, z.B Kinderbetreuungsgeld nach dem SGB II/SGB III, sind als zweckgleiche Leistungen in vollem Umfang vorrangig einzusetzen.
 
5.    Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag des Einkommens ist ein Anteil von 50 v.H. als Elternbeitrag für das erste Kind von den Eltern zu tragen.
 
6.    Der nach Ziffer 5. ermittelte Elternbeitrag wird für das zweite beitragspflichtige Kind um 30 % und für das dritte beitragspflichtige Kind um 60 % vermindert. Für alle weiteren beitragspflichtigen Kinder beträgt die Ermäßigung 100%.
 
7.    Der Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung wird im Rahmen dieser Satzung in voller Höhe übernommen
a)    für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter  und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
b)    für Empfänger von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und
c)    wenn das bereinigte Nettofamilieneinkommen der Einkommensgrenze nach Absatz 4 entspricht oder diese unterschreitet.
 
8.    Unabhängig von einer Übernahme oder Ermäßigung des Elternbeitrages sind die Kosten der Verpflegung in der Kindertageseinrichtung von den Eltern zu tragen.
 
9.    Abweichend von den Ziffern 5. - 7. wird auf schriftlichen Antrag ohne Einkommensprüfung eine Geschwisterermäßigung gewährt, wenn mehrere Kinder in einer Kindertageseinrichtung gefördert werden und hierfür ein Elternbeitrag zu zahlen ist. In diesen Fällen wird in der Reihenfolge des Lebensalters für das zweite Kind eine Ermäßigung von 10% und für jedes weitere jüngere Kind von 30% des jeweiligen Elternbeitrages übernommen.
 
10.  Für Pflegekinder, für die der Kreis Ostholstein als zuständiger Jugendhilfeträger Leistungen gewährt, werden auf Antrag die Elternbeiträge zu 100% übernommen.
 
11.  Leistungen nach dieser Satzung werden grundsätzlich für eine Betreuungszeit von mindestens 4 Stunden bis zu 5 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche übernommen. Zusätzliche Betreuungszeiten bis zu einer Ganztagsbetreuung können anerkannt werden,
a)    wenn aufgrund von Berufstätigkeit der Eltern entsprechende Arbeitszeiten nachgewiesen werden oder
b)    aus sozialpädagogischen Gründen.
 
Die Gewährung von Leistungen nach dieser Satzung an Eltern, die arbeitssuchend sind, erfolgt grundsätzlich nur für die Dauer von bis zu 3 Monaten.
 
12.  Die Ermäßigung oder die Übernahme des Elternbeitrages wird mit Bescheid festgesetzt und mit dem Träger der Kindertageseinrichtung nach Ende des Kindergartenjahres jeweils zum 01.10. eines Jahres abgerechnet.
 
13.  Erfolgt die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung am oder nach dem 15. Tag eines Monats oder endet sie vor diesem Tag, so reduziert sich die Ermäßigung oder Übernahme des Elternbeitrages für diesen Monat um 50 von Hundert.
 
14.  Die Regelungen dieser Satzung gelten für
a)    Asylbewerber und Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
b)    Kinder, die ihren Wohnsitz im Kreis Ostholstein haben, aber eine Kindertageseinrichtung außerhalb des Kreisgebietes besuchen,
entsprechend.
 
 
 
§ 3 Mitwirkungspflichten
 
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Eltern, die Leistungen nach dieser Satzung für ihr Kind beantragen und in Anspruch nehmen, haben nachzuweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Ferner sind sie verpflichtet, alle Änderungen in ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen dem Kreis Ostholstein unverzüglich mitzuteilen. Es gelten die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60ff Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I).
 
 
 
§ 4 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt zum 01.08.2012 in Kraft.
 
 
Eutin, den  19.06.2012
 
 
gez. Unterschrift
Reinhard Sager
Landrat 
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.7994 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 26.06.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).