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Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester: Tipps zum sicheren Umgang

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Der Kreis Ostholstein weist aufgrund vermehrter Anfragen nochmals darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerks- und Knallkörpern nur am 31. Dezember und in der Neujahrsnacht zum 1. Januar gestattet ist. Gezündet werden sollte außerdem nur mit äußerster Vorsicht und ausschließlich im Freien mit einem ausreichendem Sicherheitsabstand. Feuerwerkskörper sollten nicht gebündelt, Zündschnüre nicht gekürzt und die Gebrauchsanweisung vor der Zündung aufmerksam durchgelesen werden, rät der Kreis weiter. Nicht geprüfte Feuerwerkskörper könnten zudem unter Umständen eine Gefahr darstellen. Verwendet werden sollten daher nur Feuerwerkskörper mit dem Prüfzeichen der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung). Mit Feuerwerks- oder Knallkörper sollte nie auf Menschen oder Tiere gezielt werden.

Es sei außerdem nicht erlaubt, so der Kreis, Feuerwerk und Knaller in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzufeuern. Die Abgabe von pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II, sogenanntes Kleinfeuerwerk, an Personen unter 18 Jahren sei zudem verboten. Kinder dürfen gar kein Feuerwerk oder Knallkörper besitzen oder zünden. Sie können die Gefahren von Feuerwerk noch nicht genügend einschätzen. Ebenso verboten sei das Aufsteigenlassen von sogenannten Himmelslaternen wegen der davon ausgehenden Brandgefahr.
 
Beim Abschießen pyrotechnischer Munition mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) mit pyrotechnischer Munition gelten zusätzliche Regelungen, erklärt der zuständige Fachdienst Sicherheit und Ordnung des Kreises. So sei der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei. Für das Führen sei sogar ein „Kleiner Waffenschein“ erforderlich. Führt jemand eine solche Waffe ohne diese Waffenschein, begehe er sogar eine Straftat nach dem Waffengesetz. Und nicht nur das: Bei öffentlichen Veranstaltungen sei sogar mit dem „Kleinem Waffenschein“ das Führen der SRS-Waffen verboten.

Das Schießen außerhalb von Schießstätten bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Hier gilt eine Ausnahme: Mit Zustimmung des Hausrechtinhabers, wenn das Geschoss - wie zum Beispiel ein Signalstern - das befriedete Besitztum nicht verlassen kann. Dieser Umstand wird in den wenigsten Fällen erfüllt werden können.