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Strandkörbe können zu Ostern aufgestellt werden

Autor/in: Der stellv. Pressesprecher
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Die Forderung des Verbandes der Strandkorbvermieter, auch außerhalb der durch das Landesnaturschutzgesetz geregelten Zeiten Strandkörbe aufstellen zu dürfen, wird von der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein konstruktiv aufgegriffen.
 
„Zwar ist bisher noch kein entsprechender Antrag gestellt worden, jedoch liegt Ostern in diesem Jahr so spät, dass aus naturschutzfachlicher Sicht nichts gegen eine Strandkorbaufstellung in Bereichen intensiver touristischer Nutzung mit konzessionierten Strandabschnitten spricht“, so Landrat Reinhard Sager. „Solange das Land die bestehende Rechtslage nicht ändert, möchte ich damit den vom Verband der Strandkorbvermieter befürchteten Konflikt zwischen den Interessen der Tourismuswirtschaft und dem Naturschutzrecht auf einfache Art entschärfen“, so Sager weiter.
 
In den Saison-Randzeiten, wie Ostern oder den Herbstferien, haben Anträge zur Strandkorbaufstellung daher gute Erfolgsaussichten. Von diesem pragmatischen Vorgehen sollen touristische Schwerpunktbereiche mit ihren attraktiven Stränden profitieren.
 
Insgesamt sieht der Kreis die derzeitige Situation gelassen, da konkrete Auseinandersetzungen bislang nicht aufgetreten sind.

Hintergrund:

Strandkörbe dürfen aufgrund des landesweiten Verbotes im Landesnaturschutzgesetz am Strand generell nicht ohne eine ausdrückliche Zulassung durch die Naturschutzbehörde aufgestellt werden. Für die Badesaison (Mai bis September) verfügen alle größeren Tourismusgemeinden über eine behördliche Erlaubnis, welche die Nutzung der Strände und damit auch die Aufstellung von Strandkörben regelt - die sog. Sondernutzung am Meeresstrand, auch Strandkonzession genannt.  Laut Gesetz darf jeder den Meeresstrand zum Zwecke der Erholung betreten und nutzen, wie z.B. Wandern oder Baden. Dieser sog. Gemeingebrauch ist gemäß dem Landesnaturschutzgesetz festgesetzt.

Führt eine bestimmte Nutzung zu einer Einschränkung des Gemeingebrauchs, oder soll ein Gewerbe auf dem Strand betrieben werden, so bedarf es hierfür einer behördlichen Zulassung. Diese Sondernutzung wird durch die Gemeinde beantragt. Mit der Konzessionierung sollen die unterschiedlichen Ansprüche zwischen dem Gemeingebrauch und den Individualinteressen geregelt werden. 

Drei Gründe sprechen gegen eine, über den Gemeingebrauch hinausgehende, ganzjährige Nutzung der Strände. Der erste und wichtigste Grund ist der Küstenschutz. Besonders im Winterhalbjahr ist die Ostsseeküste Stürmen und Seegang ausgesetzt. Angespülte Strandkörbe oder ähnliches gefährden die Standsicherheit von Dünen und Deichen. Der zweite Grund liegt im Arten- und Lebensraumschutz. Auch der Strand ist ein wichtiger Lebensraum, der von vielen kleineren und kleinsten Tieren und Pflanzen bewohnt wird und die Ruhephasen brauchen. Dies fördert und erhält die Stabilität des Strandes sowie die natürliche Selbstreinigung. Drittens sind die Ansprüche der Touristen und Erholungssuchenden nicht alle gleich. Viele Menschen genießen die Weite und Freiheit eines unverstellten Strandes.   Weitere Informationen erteilt die UNB unter der Telefonnummer 04521 / 788-858.