Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
Volltext
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Chemikalien und legt Bedingungen für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen fest.
Erlaubnis gemäß ChemVerbotsV: Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die gemäß Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV zu kennzeichnen sind, an die breite Öffentlichkeit abgeben, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ansprechpunkt
An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
- Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie erhalten das Antragsformular für die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Sie müssen einen Nachweis der Sachkunde gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung vorweisen
- Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische gemäß
der ChemVerbotsV abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Frist
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden soll. Dann reicht eine Anzeige gemäß ChemVerbotsV aus. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist das Landesamt für Umwelt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein