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KORREKTUR: Ergänzende Maßnahmenbei Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Autor/in: Die Pressesprecherin
Quelle: Kreis Ostholstein

Eutin. Mit Wirkung von heute (19. April) gelten für den Kreis Ostholstein folgende Regelungen:

Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Dazu gehören Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanische Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteiche, Strandkorbvermietungen, Sonnenstudios und Zoos. Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.

Theater, Kinos Freizeitparks und Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen bleiben geschlossen!

Für den Einzelhandel gilt folgendes:

Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden zu erheben.

Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Ausnahmen gelten für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern nach § 8 Absatz 3 Corona-BekämpfVO mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.

Zur Allgemeinverfügung vom 16.04.2021. Weitere Informationen zu Corona.